Satzung des Schwimmvereins Ganderkesee 69 e. V.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Ganderkesee 69 e. V.“ (nachstehend SVG 69 e. V.). Er ist am 1. September 1969 gegründet worden.
  • Er hat seinen Sitz in Ganderkesee und ist in das Vereinsregister Delmenhorst eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, (mildtätige und kirchliche Zwecke) im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Deutschen Schwimmverband und des Landesschwimmverbandes Niedersachsen sowie des Deut-schen Sportbundes sowie des Landessportbundes Niedersachsen.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16. Lebensjahr.
  • Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Satzung Schwimmverein Ganderkesee 69 e. V. 2

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kassenwart. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
  • Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forde-rungen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ent-scheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des erweiterten Vorstands ruhen die Mit-gliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

§ 8 Jugend des Vereins

Für deren Tätigkeit sind neben dem Vorstand die Organe der Jugendordnung verantwortlich. Ferner sind in der „Jugendordnung des Deutschen Schwimmverbandes“ die festgelegten „Allgemeinen Grundsätze“ Richtschnur. Die Jugendordnung des SVG 69 e. V. vom 06.09.1995 ist Bestandteil der Satzung. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

§ 9 Ausschüsse

  • Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  • Die Mitglieder des Ausschusses wählen eine/n Vorsitzende/n. Die/der Ausschuss-vorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. Satzung Schwimmverein Ganderkesee 69 e. V. 3

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitgliederversammlung erlässt eine Finanzordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 11 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

  • Der vertretungsberechtigte (geschäftsführende) Vorstand sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB.
  • Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1500 Euro die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) 1. Vorsitzenden/er,
    b) 2. Vorsitzenden/er,
    c) Schatzmeister/in,
    e) 1. Schwimmwart/in,
    f) 2. Schwimmwart/in,
    e) Festwart/in,
    f) Heimwart/in,
    g) 1. Jugendwart/in,
    h) 2. Jugendwart/in.
  • Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale)Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 14 Wahl des Vorstands

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt, Ausnahme sind die Jugendwarte. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der erweiterte Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl der Jugendwarte wird entsprechend dem Satzungsteil – Jugendordnung vom 06.09.1995 – gem. § 8 vollzogen.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 15 Vorstandssitzungen

  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.

§ 16 Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    2. Wahl des/der Kassenprüfer/in
    3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    über Vereinsordnungen und Richtlinien,
    4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
    5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mail-Adresse einberufen. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
  • Die Einberufung erfolgt zusätzlich durch öffentliche Bekanntmachung mittels Aushang im Informationskasten des Vereins im Eingangsbereich des Hallenbades Ganderkesee (Am Steinacker 11, 27777 Ganderkesee) und im Informationskasten des Vereins am Vereinsheim (Heideweg 2, 27777 Ganderkesee)

Satzung Schwimmverein Ganderkesee 69 e. V. 5

  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1 anwesendes Mitglied dies beantragt.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem / der Schriftführer / Schriftführerin oder einem vorher bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 19 Auflösung des Vereins

  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Ganderkesee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Bereich der Jugend zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
  • Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Beschluss

Vorstehende Satzung wurde am 04.03.2020 in Ganderkesee von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Satzung vom 22.03.2017.